Statuten

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Die Statuten des Vereines „Kommunalakademie Niederösterreich“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen "Kommunalakademie Niederösterreich". Die internationale Bezeichnung lautet „Community Management Academy“. 
  2. Er hat seinen Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung in St. Pölten. 
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. 
  4. Der Verein ist unpolitisch und gemeinnützig. 
  5. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck (Aufgaben) des Vereines

  1. Die Ausbildung der Gemeindebediensteten durch Schulungen. 
  2. Die Weiterbildung der Gemeindefunktionäre durch Vorträge und Fachseminare.
  3. Die Fortentwicklung des kommunalen Rechtes, der kommunalen Verwaltung und der kommunalen Politik.
  4. Die Herausgabe oder die Mitwirkung bei der Herausgabe von Fachbüchern, Fachschriften oder sonstigen Fachbehelfen. 
  5. Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (z.B. universitäre Einrichtungen, Fachhochschulen, NÖ Landesakademie) sowie mit Unternehmungen und Institutionen mit Tätigkeit im kommunalen Bereich.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erreichung des im § 2 angeführten Vereinszweckes werden aufgebracht durch

  • a) Mitgliedsbeiträge,
  • b) Beitragsleistungen des Landes Niederösterreich,
  • c) Kurs- und Seminarbeiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • d) sonstige Einnahmen, insbesondere aus der Benützung der Vereinseinrichtungen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereines sind das Land Niederösterreich, der Gemeindevertreterverband der Volkspartei Niederösterreich und der Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich. 
  2. Weitere Mitglieder können nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung aufgenommen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben durch den/die von ihnen zu entsendende/n Vertreter/in Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Benützung der Vereinseinrichtungen und die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. freiwilligen Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei physischen Personen durch den Tod  Der freiwillige Austritt ist dem/der Vorsitzenden nachweislich mitzuteilen. 
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen durch sein Verhalten grob zuwiderhandelt. Der erfolgte Ausschluss ist nachweislich zuzustellen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Der/Die Vorsitzende 
  4. Die Rechnungsprüfer 
  5. Das Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. 
  3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden mindestens zwei Vertreter der Mitglieder anwesend sind. 
  4. Der Generalversammlung obliegen: 1. Die Behandlung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes 2. Die Behandlung des Berichtes der Rechnungsprüfer, sofern die Rechnungsprüfer die Einberufung einer Generalversammlung verlangen oder sie selbst einberufen haben 3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 6. Änderung der Vereinsstatuten 7. Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines 
  5. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 
  6. Beschlüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden.

§ 10 Vorstand

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen bestellt werden. 
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Organisationsreferent/in und dem/der Finanzreferent/in. Er wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. 
  3. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es der/die Geschäftsführer/in oder zwei Drittel der übrigen Mitglieder des Vorstandes verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
  5. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind; er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden. 
  7. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechende Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat der/die Finanzreferent/in innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen; es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  8. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. 
  9. Der/Die Organisationsreferent/in ist insbesondere für die Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung verantwortlich.

§ 11 Vorsitzende(r)

  1. Der/Die Vorsitzende wird von der Generalversammlung gewählt. Er/Sie vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch den/die Stellvertreter/in vertreten. 
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines sind grundsätzlich vom/von der Vorsitzenden zu fertigen und vom/von der Geschäftsführer/in gegenzuzeichnen, in finanziellen Angelegenheiten vom/von der Finanzreferent/in. Im Falle der Verhinderung des/der Finanzreferent/in gilt die Gegenzeichnung durch den/die Geschäftsführer/in als statutengemäß. In diesem Fall ist der/die Finanzreferent/in umgehend von der getroffenen finanziellen Maßnahme in Kenntnis zu setzen. 
  3. Ausfertigungen, die den laufenden Schulungsbetrieb - mit Ausnahme der finanziellen Angelegenheiten - betreffen, sind vom/von der Geschäftsführer/in zu fertigen und vom/von der Akademieleiter/in gegenzuzeichnen.

§ 12 Geschäftsführung

Der/die Geschäftsführer/in überwacht und führt gemeinsam mit dem/der Akademieleiter/in den gesamten Schulungsbetrieb. Der/die Geschäftsführer/in ist Berichterstatter/in im Vorstand und in der Generalversammlung.

§ 12a Akademieleitung

Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Organisation und der Abwicklung der Schulungstätigkeit, hat der Vorstand eine/n Akademieleiter/in zu bestellen. Diese/r führt die Bezeichnung „Direktor/in“ (Dir.).

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. 
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  3. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. 
  4. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt ist, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

§ 14 Schiedsgericht 

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit. Es besteht aus je einem/einer von jeder Streitpartei ernannten Beisitzer/in und einem/einer von letzteren bestimmte/n Vorsitzende/n. Kommt über dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
  2. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 15 Auflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

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